Ortungswerk – Leckortung Berlin & Brandenburg | Inhaber Paul Masche
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen
Ortungswerk – Leckortung Berlin & Brandenburg
Inhaber: Paul Masche
Wielandstr. 23, 12623 Berlin
(nachfolgend „Auftragnehmer")
und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber"), soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Unterscheidungen zwischen diesen Gruppen werden in den einzelnen Bestimmungen kenntlich gemacht.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung von Leckortungen, Feuchtigkeitsmessungen, Trocknungsleistungen, Schimmelbeseitigung und damit zusammenhängenden Dienstleistungen (nachfolgend „Leistungen") durch den Auftragnehmer.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
(3) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen nach dem anerkannten Stand der Technik. Eine Garantie, die Schadensursache in jedem Fall zu finden, wird nicht übernommen. Der Auftragnehmer wendet die nach dem Stand der Technik geeigneten Ortungs- und Messverfahren an. Die Leckortung dient der Eingrenzung und Lokalisierung von Schadensursachen. Sie kann auch zu einer Eingrenzung auf einen Bereich führen, ohne die Schadensursache abschließend zu lokalisieren. Ebenso kann es vorkommen, dass nur ein Teil mehrerer Ursachen festgestellt wird oder eine zunächst festgestellte Ursache nicht die alleinige Hauptursache ist. Auch in diesen Fällen bleibt der Vergütungsanspruch für die erbrachte Leistung bestehen.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Bindefrist angegeben ist.
(2) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche oder fernmündliche Beauftragung durch den Auftraggeber und deren Annahme durch den Auftragnehmer zustande. Bei mündlicher Beauftragung bestätigt der Auftragnehmer den Auftrag zeitnah in Textform.
(3) Erteilung und Änderungen von Aufträgen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 %. Der Auftragnehmer unterliegt der Regelbesteuerung.
(2) Die Preise für die jeweilige Leistung ergeben sich aus dem individuellen Angebot des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer erstellt auf Wunsch einen detaillierten Kostenvoranschlag.
(3) Fahrtkosten werden mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Bei Auftragserteilung kann der Auftragnehmer eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von bis zu 50 % des voraussichtlichen Auftragswerts verlangen.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB). Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, zuzüglich einer Mahnpauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB).
(1) Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer zum vereinbarten Termin Zugang zum Ortungsobjekt und zu allen zu untersuchenden Bereichen.
(2) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über bekannte Besonderheiten des Objekts, insbesondere über verdeckte Leitungen, Asbest, sonstige Gefahrenquellen und frühere bauliche Eingriffe.
(3) Die erforderlichen Versorgungsanschlüsse (Strom, Wasser) werden vom Auftraggeber für die Dauer der Arbeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, behält der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch. Mehrkosten durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten trägt der Auftraggeber.
(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistung nach dem anerkannten Stand der Technik mit geeigneten Mess- und Ortungsverfahren.
(2) Die Auswahl des konkreten Verfahrens obliegt dem Auftragnehmer. Er ist berechtigt, das Verfahren zu wechseln, wenn dies zur sachgerechten Durchführung erforderlich ist.
(3) Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftraggeber eine Dokumentation (z. B. Messprotokoll, Skizze, Bildbericht).
(4) Im Rahmen der Leckortung können technisch unvermeidbare Eingriffe in die Bausubstanz erforderlich werden, zum Beispiel Öffnungen, Bohrungen oder das Lösen von Verkleidungen. Derartige Eingriffe erfolgen nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber. In dringenden Fällen der unmittelbaren Schadensbegrenzung sind Eingriffe auch ohne vorherige Rücksprache zulässig; der Auftraggeber ist dann unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer beschränkt alle Eingriffe auf das technisch notwendige Maß. Erforderliche Öffnungen der Bausubstanz werden gesondert berechnet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung entstandene Aufnahmen von Bauteilen und Messergebnissen in anonymisierter Form, ohne Personenbezug, für Referenzzwecke zu nutzen.
(1) Nach erfolgreicher Leckortung kann der Auftragnehmer, soweit technisch möglich, eine provisorische Notabdichtung der Schadensstelle vornehmen.
(2) Die Notabdichtung dient ausschließlich der unmittelbaren Schadensbegrenzung und stellt keine dauerhafte Reparatur dar. Die endgültige Reparatur ist durch einen Fachbetrieb durchzuführen.
(3) Für die Dauerhaftigkeit der Notabdichtung über den Zeitpunkt der Übergabe hinaus wird keine Haftung übernommen.
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
(2) Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, außer bei Verletzung von Kardinalpflichten, ausgeschlossen. Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, und auch dann nur in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die gesetzliche Mängelhaftung.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen.
(5) Eine weitergehende Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die gesetzliche Mängelhaftung (§§ 633 ff. BGB) bleibt unberührt.
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften der §§ 633 ff. BGB (Werkvertrag).
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit gesetzlich zulässig, zwei Jahre ab Abnahme der Leistung. Für Leistungen an Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
(3) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
(4) Im Falle eines berechtigten Mangels ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.
(5) Gegenüber Unternehmern gilt: Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB ist zu beachten. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt.
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
(2) Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung geregelt.
(1) Ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(1) Die vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung eingebrachten Materialien und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und auf Verlangen des Auftragnehmers den Zutritt zu den Gegenständen zu gewähren.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zurückzuholen.
Die Abtretung von Forderungen des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Für bestehende Verträge gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte Fassung.
Stand: September 2026